Die nachfolgenden Richtlinien anlässlich des Festumzuges zum Dorffest Othfresen am
ersten Wochenende im September sind für alle Umzugsteilnehmer verbindlich!
Die Richtlinie regelt die organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit während des Umzuges sowie die Aufgaben und Pflichten aller Teilnehmer.
Für die Anreise, den Aufbau und die Aufstellung der Zugformation ist die Zufahrt über den Feldberg zu nehmen. Bitte beachten Sie die Anweisungen durch Ordner und Verantwortliche für eine geregelte Anfahrt auf den Schulhof der Grundschule Othfresen.
Am Umzug können ausschließlich Teilnehmer (Vereine, Gruppen und Fahrzeuge) teilnehmen, die vorab ordnungsgemäß bei der Veranstaltungsleitung angemeldet wurden und sich damit verpflichten die
Teilnahmebedingungen anzuerkennen und einzuhalten. Der Anmelder, ist automatisch der jeweilig Verantwortliche der Gruppe, des Vereins etc.
Verantwortliche
Der Verantwortliche ist für die ordnungsgemäße und sichere Teilnahme seines kompletten Vereines/ Gruppe entsprechend der Umzugsrichtlinie, verantwortlich.
Der Verantwortliche ist unmittelbarer Ansprechpartner für Weisungen von Polizeibeamten, Mitgliedern der Zugleitung sowie den eingesetzten Ordnern und Streckenposten, die Ordnungsaufgaben des Veranstalters haben. Er muss gegenüber allen Mitgliedern seines Vereins/ seiner Gruppe im Zusammenhang mit der Teilnahme am Umzug weisungsbefugt sein.
Der Verantwortliche, Führer von Fahrzeugen sowie Ordnungs- und Sicherungskräfte dürfen nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel stehen.
Aus organisatorisch- technischen Gründen muss vor jeder Gruppe die zugewiesene Nummer sichtbar angebracht werden. Die Bildnummern sowie evtl. erhaltene Sicherheitsausstattungen sind nach Ende des Festumzuges wieder abzugeben.
Der Verantwortliche hat sich im Aufstellbereich bei seinem/r Verein/ Gruppe aufzuhalten.
Er ist verantwortlich, dass:
- die Beschallungstechnik im Aufstellbereich nur mit einer Lautstärke betrieben wird, die deutlich unterhalb der Leistungsgrenze liegt. Max.70 dB
- Beschallungsanlagen auf Fahrzeugen sind grundsätzlich zur Seite auszurichten, um eine Beeinträchtigung vorausgehender bzw. nachfolgender Gruppen (insbesondere Kapellen) zu vermeiden;
- Fahrzeuge und Aufbauten dürfen die zulässigen Achslasten (s. Fahrzeugpapiere) sowie die gesetzlich bestimmten Maße Breite 2,55 m (bei Anhängern in der Land- und Forstwirtschaft 3,00 m) Höhe 4,00 m Länge 12,00 m nicht überschreiten.
- während des Umzuges zwischen den einzelnen Vereinen / Gruppen ein gleichmäßiger Abstand von maximal 10 Metern eingehalten wird;
- innerhalb des eigenen Vereins / Gruppe keine Lücken entstehen;
- alle Darbietungen müssen so vorgetragen werden, dass der Zug nicht zum Stillstand kommt, d.h. Tänze sind aus der Bewegung heraus vorzutragen;
- auf der gesamten Länge der Umzugsstrecke zwischen Fahrzeug und Zuschauern, insbesondere Kindern, einen seitlichen Abstand von mindestens 1,00 m sicherzustellen. Sofern erforderlich sind zur Sicherstellung zusätzliche Personen einzusetzen;
- die Belehrung von Mitwirkenden (Vereinsmitglieder, Kraftfahrer usw.) seines Zuges durchgeführt wird;
- die Kommunikation mit den Fahrzeugführern sichergestellt ist
Musik, Alkohol und Allgemeines
- Für Kapellen, Spielmannzüge und andere Livemusiker ist mit der Anmeldung eine „Musikfolgeliste“ entsprechend GEMA-Vordruck als Grundlage für die Gesamtanmeldung zu übersenden.
- Die Verwendung von offener Pyrotechnik, Bengal- und Rauchfackeln, Konfetti & Konfettikanonen u. s. w. sind nicht erlaubt.
- Alle Gruppen sind eigenständig für den kontinuierlichen Zuglauf verantwortlich. Aktivitäten entlang des Zugweges sind so vorzutragen, dass der Zug nicht zum Stillstand kommt.
- Außerhalb der für den Festumzug vorgesehenen und abgestimmten Bilder und Inszenierungen sind Darstellungen und Zutaten jeglicher Art zu unterlassen.
- Innerhalb der für den Festumzug vorgesehenen Bilder sind politische Demonstrationen, individuelle Erklärungen, unangemessene Darstellungen nicht gestattet.
- Sollte Wurfmaterial benutzt werden, dann nur solches, mit dem keine Sachbeschädigungen oder Verletzungen angerichtet werden können.
- Fahrzeugführer und Verantwortliche dürfen nicht alkoholisiert sein und müssen sich so verhalten, dass Zuschauer und Teilnehmer nicht gefährdet werden.
- Abfälle und leere Verpackungsmaterialien sind wieder mit zunehmen
- Für eventuelle Schadensfälle haftet der Verantwortliche !
Haftung und Rechte des Veranstalters
Die Teilnehmer des Festumzuges erkennen ausdrücklich und unwiderruflich an, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, die vom Veranstalter aufgezeichnet wird und sind unwiderruflich damit einverstanden, dass ihre Stimme, Bild, Foto und Abbild zeitlich unbegrenzt zur Ausstrahlung oder sonstiger Übertragung oder Aufnahme unentgeltlich verwendet werden kann, und stimmt unwiderruflich der Nutzung und Veröffentlichung zu.
Die Teilnehmer stellen den Veranstalter, die Verantwortlichen und dessen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen von sämtlichen Haftungsansprüchen frei, sofern diese nicht über die gesetzliche Haftpflicht gedeckt sind.
Eingeschlossen sind hiermit sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, sowie sämtliche Ansprüche berechtigter Dritter. Dies gilt nicht, falls Schäden auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
Den Weisungen und Zeichen des Veranstalters, der Ordnungskräfte und der Polizei ist unbedingt Folge zu leisten. Der Veranstalter behält sich vor bei Zuwiderhandlungen jedweder Art die Darsteller / Verursacher vom Umzug auszuschließen.
Praktische Hinweise zum Wagenaufbau für Festumzüge:
- Wenn möglich, greifen Sie auf Zugfahrzeuge und Anhänger zurück, die zugelassen sind oder zumindest eine Betriebserlaubnis haben. Wollen Sie mit einem nicht zugelassenen Zugfahrzeug an der Veranstaltung teilnehmen, darf dieses nur auf der abgesperrten Umzugsstrecke während des Umzuges fahren. Hinweis: Für Anhänger in der Land- und Forstwirtschaft mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit < 25 km/h besteht seit 1961 eine Betriebserlaubnispflicht für Fahrzeuge über 3t zul. Gesamtgewicht und seit
- 01.04.1976 auch für alle übrigen Anhänger. Von daher müssen alle nach diesem Zeitpunkt produzierten Anhänger über eine Betriebserlaubnis verfügen. Sollte diese nicht mehr nachgewiesen werden können, kann eine Ersatzausfertigung vom Hersteller ausgestellt werden.
- ohne das bei einem Fahrzeug mit Betriebserlaubnis ein TÜV-Gutachten notwendig wird, können an dem Fahrzeug: eine Seitenbeplankung als seitlichen Radschutz angebracht werden, ein Aufbau errichtet werden, der die zulässigen Achslasten (s. Fahrzeugpapiere) sowie die gesetzlich bestimmten Maße Breite 2,55 m (bei Anhängern in der Land- und Forstwirtschaft 3,00 m) Höhe 4,00 m Länge 12,00 m nicht überschreitet.
- Personen dürfen auf einem Anhänger transportiert werden, wenn die Brüstungshöhe mind. 1m beträgt. Beim Mitführen von sitzenden Personen oder Kindern reichen 0,8m.
- Sitzbänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten sind fest mit dem Fahrzeug zu verbinden. Die
- Verbindungen müssen den üblichen Belastungen bei einer solchen Veranstaltung standhalten (Verschraubungen etc.).
- Ein- und Ausstiege sind möglichst hinten am Fahrzeug anzuordnen. Auf keinen Fall jedoch zwischen zwei miteinander verbundenen Fahrzeugteilen. Trittflächen sollen rutsch- und trittfest sein. Haltevorrichtungen sind so einzurichten, dass jede Person sich festhalten kann.
- Bei Verkleidungen von Fahrzeugen muss für den Fahrzeugführer ein ausreichendes Sichtfeld gewährleistet werden.
- An den Außenseiten der Fahrzeuge dürfen keine scharfkantigen oder sonstige, gefährliche Teile hervorstehen. Gleiches gilt für die Ladefläche der Fahrzeuge – zum Schutz der auf dem Fahrzeug beförderten Personen
- Aufbauten sind so fest und sicher zu gestalten, dass weder Personen auf dem Fahrzeug noch andere Teilnehmer gefährdet werden.
- Die Bremsanlage und die Lenkung des Fahrzeuges müssen sicher bedienbar und entsprechend wirksam sein. Das Fahrzeug muss in einem verkehrssicheren Zustand sein.
- Die zur Sicherung von Fahrzeugen eingesetzten Ordner müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
- Auf dem Festwagen/ Umzugswagen, auf denen eine mit Kraftstoff betriebene Stromversorgung (Notstromaggregat) verwendet wird, ist ein Feuerlöscher vorzuhalten.
Pferdegespanne
Pferdegespanne und andere Großtiere sind nicht gestattet!